Aufgaben des Österreichischen Staatsarchivs

Bewahrung von kulturellem Erbe

Das Österreichische Staatsarchiv verwahrt, erschließt und sichert mit seiner reichen archivalischen Überlieferung aus über 1.000 Jahren österreichischer Geschichte wertvollstes Kulturgut von gesamteuropäischer Bedeutung.

Es versteht sich als „impulsgebende Institution im archiv- und geschichtswissenschaftlichen Umfeld“.

Der gesetzliche Rahmen

Die Rahmenorganisation und die wissenschaftlichen, kulturellen und administrativen Aufgaben des Österreichischen Staatsarchivs sind seit 2000 durch ein eigenes Bundesarchivgesetz (Bundesgesetz über die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von Archivgut des Bundes, BGBl. Nr. 162/1999) geregelt.

„Archivieren“

Die Kernaufgabe des „Archivierens“ ist gesetzlich definiert als „Erfassen, Übernehmen, Verwahren, Erhalten, Instandsetzen, Ordnen, Erschließen, Verwerten und Nutzbarmachen von Archivgut des Bundes für die Erforschung der Geschichte und Gegenwart, für sonstige Forschung und Wissenschaft, für die Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung sowie für berechtigte Belange der Bürger“ (Bundesarchivgesetz BGBl. Nr. 162/1999, § 2 [5]).

Aufgaben im Rahmen der öffentlichen Verwaltung

Wie jedes „lebende“ Archiv übernimmt das Österreichische Staatsarchiv neben seiner Schlüsselfunktion für die Geschichtswissenschaft auch im Rahmen der laufenden öffentlichen Verwaltung eine wichtige Rolle.

Bundesdienststellen, die nicht zur Führung eigener Archive ermächtigt sind, haben dem Österreichischen Staatsarchiv nicht mehr benötigtes Schriftgut zur Übernahme anzubieten. Das Staatsarchiv entscheidet über die Archivwürdigkeit des angebotenen Materials.

Schutzfristen

Das von Dienststellen des Bundes übernommene Archivgut wird nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfristen von 30 bzw. – nach Maßgabe von § 8 (2) des Bundesarchivgesetzes – 50 Jahren zur Nutzung freigegeben.

Die Benützung der im Österreichischen Staatsarchiv, Abteilung Kriegsarchiv verwahrten Militärkirchenbücher („Militärmatriken“) unterliegt den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes (BGBl. Nr. 60/1983).

Für gegen Depotvertrag im Österreichischen Staatsarchiv hinterlegtes Archivgut gelten jeweils besondere Auflagen.

Archivalienschutz

Das Österreichische Staatsarchiv ist die für den Schutz von Archivalien gemäß § 25 Denkmalschutzgesetz zuständige Denkmalschutzbehörde und entscheidet im Sinne der Erhaltung des nationalen Kulturgutes über die Unterschutzstellung als auch über den Schutz vor widerrechtlicher Verbringung ins Ausland.

Anträge für die befristete oder unbefristete Ausfuhr von Archivalien sind an die Generaldirektion zu richten. Als Hilfestellung werden folgende Antragsformulare zur Verfügung gestellt:

Ausfuhrgenehmigungen

Andere Archive des Bundes

Neben dem Österreichischen Staatsarchiv als zentralem Bundesarchiv sind folgende Bundesdienststellen und Institutionen ermächtigt, für das in ihren Bereichen angefallene archivreife Schriftgut eigene Archive einzurichten:

  • die Parlamentsdirektion
  • die obersten Gerichtshöfe
  • die Universitäten
  • das Bundesdenkmalamt
  • die Österreichische Nationalbibliothek
  • die Bundesmuseen
  • die Österreichische Phonothek
  • die Hofmusikkapelle
  • das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen